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EhevertragAllein ein unausgewogener Vertragsinhalt reicht nicht für eine Sittenwidrigkeit

Abo-Inhalt22.09.2025132 Min. LesedauerVon RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

| Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten und damit für eine vertragliche Imparität darstellen. Gleichwohl ist keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn außerhalb der Vertragsurkunde nichts dafür erkennbar ist, dass eine Zwangslage ausgenutzt wurde, eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht oder ein Ehegatte intellektuell unterlegen ist. Das hat der BGH entschieden. |

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AUSGABE: FK 10/2025, S. 170 · ID: 50513422

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