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AnpassungsverfahrenAnpassen wegen Unterhalts nach § 33 VersAusglG – der Streit um Brutto oder Netto

Abo-Inhalt27.10.202596 Min. LesedauerVon RiOLG Dr. Volker Schepers, Hamm

| Das OLG Hamm hat sich zu der Frage geäußert, ob bei dem Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG für die Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs auf die Netto- oder die Bruttorente des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten abzustellen ist. |

Sachverhalt

Die Eheleute schlossen 1978 die Ehe, aus der zwei 1980 und 1982 geborene Kinder hervorgegangen sind. Im April 11 wurde die Ehe geschieden. Zugleich wurde der frühere Ehemann M verpflichtet, an die frühere Ehefrau F ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. monatlich insgesamt 407 EUR zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der F wurde mit Blick auf die Ehedauer von 31 Jahren weder herabgesetzt noch zeitlich begrenzt. Der VA wurde dahin gehend durchgeführt, dass ein Anrecht des M bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern geteilt und die Übertragung eines Ausgleichswerts von 23,9325 Entgeltpunkten angeordnet wurde. Ein Anrecht der F bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde ebenfalls intern geteilt, hier wurde ein Ausgleichswert von i. H. v. 5,5271 Entgeltpunkten übertragen.

Im Oktober 23 beantragte die F, den VA gem. § 33 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des M bei der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund dessen Unterhaltspflicht ihr gegenüber anzupassen. Der M beziehe seit dem 1.5.23 eine Erwerbsminderungsrente, sie selbst sei in Teilzeit erwerbstätig und habe das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht. Der M habe sie aufgefordert, im Hinblick auf seinen Rentenbezug auf ihre nachehelichen Unterhaltsansprüche zu verzichten. Da das Anrecht des M aufgrund des VA gekürzt worden sei, sei er finanziell nicht mehr in der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, nachehelichen Unterhalt zu zahlen, weshalb eine Anpassung bis zu ihrem eigenen Renteneintritt vorzunehmen sei.

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss entschieden, dass die Kürzung des Anrechts des M i. H. v. 329 EUR auszusetzen sei. Dagegen wandte sich der M erfolgreich mit seiner Beschwerde (OLG Hamm 6.6.25, 2 UF 7/24, Abruf-Nr. 250582).

Entscheidungsgründe

Fraglich ist, ob im Rahmen einer Anpassung nach § 33 VersAusglG bei der Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs die vom unterhaltspflichtigen Ehegatten bezogene Rente mit dem Brutto- oder dem Nettobetrag zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten.

Die Abänderung nach § 33 VersAusglG

§ 33 VersAusglG ermöglicht es, eine Entscheidung zum VA wegen Unterhalts anzupassen. Es geht um solche Fälle, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte einerseits etwas aus dem VA erhält, andererseits aber dem Grunde nach auch einen Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen hat.

Merke | Das Verfahren nach § 33 VersAusglG wird nicht zwischen den Eheleuten geführt. Richtiger Antragsgegner ist vielmehr der Versorgungsträger. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller – beide können den Antrag stellen, § 34 Abs. 2 VersAusglG – oder weitere Beteiligte (BGH 26.2.20, XII ZB 531/19, FamRZ 20, 833). So war es auch hier – die F betrieb das Verfahren als Antragstellerin gegen den Versorgungsträger, der frühere Ehemann war weiterer Beteiligter.

Beschwerdebefugnis des M als weiterer Beteiligter

Der M begehrt mit der Beschwerde, dass die durch den VA bewirkte Kürzung seines Anrechts nur in geringerer Höhe ausgesetzt wird, als das AG es entschieden hat. Wenn die Beschwerde erfolgreich ist, bleibt es bei einer höheren Kürzung des Anrechts, sodass dem M eine geringere Rentenversorgung zusteht. Vordergründig könnte man deshalb meinen, dass der M somit etwas für ihn Ungünstiges erstrebt und es deshalb an der Beschwerdebefugnis fehlt. Das OLG bejaht dennoch die Beschwerdebefugnis, weil die Entscheidung des AG auch insoweit in die Rechtsposition des M eingreift, als die Berechnung des Aussetzungsbetrags die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens in einem späteren Unterhaltsprozess bestimmt.

Voraussetzungen einer Anpassung nach § 33 VersAusglG

Bezieht der unterhaltspflichtige frühere Ehegatte schon eine Rente, während dies beim unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten noch nicht der Fall ist, sieht sich Ersterer einer Doppelbelastung ausgesetzt: Nicht nur seine Rente wird durch den VA gekürzt. Vielmehr muss er darüber hinaus noch Unterhalt zahlen. Umgekehrt kann die Situation aber auch für den Unterhaltsberechtigten ungünstig sein. Denn der VA wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens aufseiten des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten aus. Hat jener im VA mehr Anrechte abgegeben, als er seinerseits bekommen hat, bewirkt der VA, dass er nur eine niedrigere Rente bezieht und damit das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen sinkt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich der Sinn und Zweck von § 33 VersAusglG: Er soll einerseits die Doppelbelastung des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten vermeiden, andererseits aber den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten sicherstellen. Demgemäß setzt die Vorschrift voraus:

  • der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte erhält noch keine laufende Rentenversorgung,
  • der ausgleichspflichtige frühere Ehegatte bezieht umgekehrt eine Versorgung aus einem durch den VA gekürzten Anrecht und
  • der ausgleichspflichtige frühere Ehegatte schuldet, sofern der VA ausgesetzt wird, (höheren) Unterhalt.

Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die F bezog noch keine Rente, der M aber schon. Ohne die Kürzung hätte die F einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB, weil in der Entscheidung aus April 11 der Unterhalt nicht befristet worden war. Damit musste die Kürzung ausgesetzt werden.

Höhe der Aussetzung

Fraglich ist, in welcher Höhe dies geschehen muss. Das ist in § 33 Abs. 3 VersAusglG geregelt. Danach ist die Kürzung i. H. d. Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i. S. d. § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige die laufende Versorgung bezieht.

Hier geht es um das erstgenannte Merkmal, also die Kürzung i. H. d. (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs. Dazu ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch, der ohne Kürzung der Primärversorgungen i. S. v. § 32 VersAusglG bestünde, zu ermitteln. Das vollzieht sich grundsätzlich nach allgemeinen Regeln: Es ist also zunächst anhand des beiderseitigen bereinigten unterhaltsrechtlichen Einkommens der Bedarf zu ermitteln.

Rente – brutto oder netto?

Der Teufel steckt aber im Detail: Wie soll die Rente, die der M inzwischen bezieht, in die Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs einbezogen werden – mit ihrem Brutto- oder ihrem Nettobetrag?

Wohl herrschend ist die Ansicht, dass die Rente mit ihrem Bruttobetrag (also vor Steuern und Sozialabgaben) anzusetzen sei (OLG Koblenz 14.11.16, 13 UF 530/16, AGS 17, 283, juris Rn. 10; OLG Frankfurt 21.6.18, 2 UF 362/15, FamRB 19, 11, juris Rn. 32; OLG Bamberg 22.1.19, 2 UF 41/17, FamRZ 19, 1319, juris 17; OLG Düsseldorf 28.6.16, 1 UF 34/16, FamRZ 17, 105, juris Rn. 10, aus der Literatur z. B. Breuers, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 6.1.25, § 33 Rn. 55; Borth, Versorgungsausgleich, 10. Aufl., Kap. 8, Rn. 43). Grund: Im VA werden die Anrechte selbst ohne Rücksicht auf die individuell unterschiedliche Besteuerung und Abgabenpflicht übertragen. Deshalb müsse auch die Berechnung nach § 33 VersAusglG sich nach diesen für den VA geltenden Grundsätzen vollziehen. Es gehe gerade nicht darum, einen Unterhaltsanspruch zu ermitteln, sondern nur darum, die im VA stattfindende Kürzung auszusetzen.

Diese Auffassung, der das OLG Hamm folgt, ist aber nicht unbestritten. Teilweise wird angenommen, dass die herrschende Sichtweise sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck von § 33 VersAusglG widerspreche. Es sei vielmehr der um Steuern und Sozialabgaben gekürzte Nettobetrag der Rente in die Berechnung einzustellen (OLG Schleswig 19.6.20, 15 UF 151/19, FamRZ 20, 1995, juris Rn. 13; OLG Hamm 1.3.16, 4 UF 93/15, FamRZ 16, 1773, juris Rn. 27; aus der Literatur z. B. Grüneberg-Siede, BGB, 84. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 5; Rn. 27; Erman-Norpoth/Sasse, 17. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 8, MüKo/Ackermann/Sprenger, BGB, 9. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 33). Nach dem klaren Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 3 VersAusglG sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch maßgeblich, und dieser beurteilt sich nach dem Bedarf, der sich wiederum nach den beiderseitigen Nettoeinkünften richtet. Ermittelt man den Unterhaltsanspruch aber ausgehend von Bruttobeträgen, berechnet man letztlich eben nicht denjenigen Unterhaltsanspruch, der tatsächlich bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre.

Merke | Früher war vorgesehen, dass die Kürzung durch den VA stets insgesamt auszusetzen ist, sofern ein Unterhaltsanspruch bestand. Gerade das wollte der Gesetzgeber ändern und die Kürzung ins Verhältnis zu dem Unterhaltsanspruch setzen. Deshalb heißt es auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass die Aussetzung der Kürzung nur noch erfolgt „in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre“ (BT-Drs. 16/10144, 72). Andererseits findet sich in der Gesetzesbegründung wenig später ein Berechnungsbeispiel, in dem mit Bruttowerten gerechnet wird, ohne dass aber auf die Brutto-Netto-Problematik näher eingegangen würde. Insgesamt räumt also auch die Gesetzesbegründung die Zweifel, wie nach dem Willen des Gesetzgebers vorgegangen werden sollte, keineswegs vollständig aus.

Das OLG Hamm gesteht ausdrücklich zu, dass die Vorgehensweise zu „Verwerfungen“ führen kann, wenn Brutto- und Nettobeträge bei der Berechnung zusammentreffen. Das lässt sich nach derjenigen Auffassung, die auf Bruttobeträge abstellen will, zwangsläufig nicht immer vermeiden, weil bestimmte für die Unterhaltsberechnung relevante Einkommensbestandteile nur als Nettobetrag bestehen (z. B. ein anzurechnender Wohnwert, siehe zu diesem Aspekt Borth, a. a. O.). Das sei aber hinzunehmen. Denn die Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 33 VersAusglG betrifft das öffentlich-rechtliche Verhältnis der Versorgungsträger zu dem jeweiligen Versicherten, nicht hingegen das privatrechtliche Unterhaltsverhältnis der (früheren) Eheleute. Deshalb sei es systemgerecht, in dem einen Verhältnis (VA einschließlich der Frage der Aussetzung der Kürzung) grundsätzlich auf Bruttobeträge, im anderen (Unterhaltsverhältnis) hingegen auf Nettobeträge abzustellen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass es auch nach derjenigen Ansicht, die auf die Nettobeträge abstellen will, Unstimmigkeiten gibt. Hier werden im Verfahren nach § 33 VersAusglG die Steuerlasten und Sozialabgaben abgezogen, nur um dann im Unterhaltsverfahren erneut von dem Aussetzungsbetrag abgezogen zu werden.

Relevanz für die Praxis

Wie die Entscheidung des OLG Hamm und der vorliegende Beitrag zeigen, ist die Frage, ob die Rente des unterhaltspflichtigen früheren Ehegatten im Rahmen von § 33 Abs. 3 VersAusglG brutto oder netto anzusetzen ist, heftig umstritten. Das betrifft nicht nur die zahlreichen Literaturstimmen – auch verschiedene OLGe handhaben sie unterschiedlich.

Wie man vorgeht, kann aber die Höhe des Aussetzungsbetrags nachhaltig beeinflussen –, und damit mittelbar auch die Höhe des Unterhalts, den der andere Teil beanspruchen kann. Es wäre deshalb sehr wünschenswert, wenn der BGH Gelegenheit bekäme, sich hierzu zu äußern.

AUSGABE: FK 12/2025, S. 208 · ID: 50542551

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