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UmgangsrechtDrogenkonsum bremst Ausweitung des Umgangs
| Bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit eines Elternteils stehen Kindeswohl und Sicherheit an erster Stelle. Verweigert der betroffene Elternteil die Mitarbeit an dem Nachweis, dass das Suchtproblem überwunden ist, bleibt der Umgang auf kürzere Termine ohne Übernachtung beschränkt. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2, M und V, sind die geschiedenen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des 2018 geborenen Kindes S. Seit der Trennung lebt S bei der M. Es stand eine Drogen- und Suchtproblematik des V im Raum. Die M beantragte, den (Regel-)Umgang (zunächst) an jedem zweiten Wochenende sowie eine Feiertags- und Ferienregelung anzuordnen. Der V hat einen (Regel-) Umgang 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach Kita-/ Schul-/Hortschluss bis zum Montagmorgen zum Kita-/Hort-/Schulbeginn sowie eine umfassende Ferien- und eine Feiertagsregelung begehrt. Das vom AG eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass die Haarprobe des V Amphetamin und Methamphetamin enthielt. Die im mittleren Bereich der Werte liegende Konzentration an Methamphetamin sei mit einem eher regelmäßigen Konsum vereinbar. Aus der Ethylglucuronidbestimmung der untersuchten Haarprobe seien keine Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum feststellbar, der Wert liege im mittleren Bereich von Normaltrinkern.
V begab sich in stationäre Behandlung und wurde mit der Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Tod seiner Mutter sowie eines vegetativen Alkohol-Entzugssyndroms bei Alkoholabhängigkeit entlassen. Er nahm an einem Einzelberatungsgespräch bei der Suchtberatung teil.
Das AG hat mit Beschluss dem V einen 14-tägigen Umgang am Samstag ohne Übernachtung eingeräumt. Daneben hat es eine Herausgabepflicht der M angeordnet, die nicht gelte, sofern der V offensichtlich wegen Drogen- und/oder Alkoholkonsums nicht in der Lage sei, S zu betreuen. Dagegen hat der V erfolglos Beschwerde eingelegt (OLG Brandenburg 7.1.25, 9 UF 101/23, Abruf-Nr. 248767).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist sie jedoch erfolglos. Die Anordnung des Umgangs beruht auf § 1684 Abs. 3 S. 1, Hs. 1 BGB. Gem. § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Kindeswohl der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Recht und die Pflicht zum Umgang nach § 1684 Abs. 1, 2. Hs. BGB stehen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (BVerfG FamRZ 13, 361, juris, Rn. 19, 24). Nach § 1697a BGB ist die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gemessen daran liegt eine kindeswohlverträgliche Umgangsregelung vor.
Bei Suchtkrankheiten wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs, insbesondere, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, sodass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen insoweit nicht (OLG Dresden 6.9.16, 18 UF 342/16; OLG Frankfurt FamRZ 16, 482).
Bei V ist von einem erheblichen Drogenmissbrauch auszugehen. In der Haarprobe des V wurden Amphetamine und Methamphetamin nachgewiesen. Die Methamphetamin-Konzentration deutet auf regelmäßigen Konsum hin. Amphetamin tritt als Abbauprodukt auf. Trotz eingeschränkter Aussagekraft der Analyse aufgrund geringer Probenmenge weist zudem der Krankenhausbericht auf Alkoholabhängigkeit und Entzugssymptome hin. Daraus ergibt sich ein regelmäßiger Alkohol- und Drogenkonsum des V. Dass die Problematik zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, hat V nicht bestritten.
V behauptet im Beschwerdeverfahren, nicht mehr drogenabhängig und in Behandlung zu sein, liefert aber keine detaillierten Angaben dazu. Aufgrund mangelnder Mitarbeit ist anzunehmen, dass er weiterhin Drogen konsumiert und dies zu verbergen versucht. Es besteht die Gefahr, dass er aufgrund seines Konsums während längerer Umgänge die Bedürfnisse des S nicht wahrnimmt. Er hat zwar regelmäßig die Umgangstermine mit S wahrgenommen, ohne Auffälligkeiten bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum. V hat aber keine Nachweise über Drogenfreiheit erbracht oder eine Anbindung an eine Drogenberatungsstelle vorgelegt, obwohl er seine Bereitschaft dazu bekundet hat. Dies lässt vermuten, dass er nach wie vor Probleme mit Alkohol und Drogen hat. Seine fehlende Mitwirkung im Hinblick auf ein vom Senat angeordnetes Sachverständigengutachten und das Fehlen von Veränderungen in seinen Lebensumständen deuten darauf hin, dass seine Alkohol- und Drogenproblematik unverändert besteht. Sein Verhalten zeigt auch mangelndes Interesse daran, Umgänge mit S wahrzunehmen. Veränderungen seiner Lebensumstände, die längere Umgänge ermöglichen würden, sind nicht erkennbar.
Bei diesen Gegebenheiten kann auch tatsächlich nicht festgestellt werden, dass es dem Wohl des S entspricht, die Umgangskontakte unter Einschluss von Übernachtungen bei dem V sowie ein Feiertags- und Ferienumgang auszuweiten. Daher kann auch dem Willen des S, der sich gewünscht hat, seinen Vater länger, möglichst von Freitag nach der Kita bis Sonntagabend sehen zu können, hier keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Relevanz für die Praxis
Der Umgang eines Elternteils kann bei dessen Alkohol- und Drogenabhängigkeit erheblich eingeschränkt werden, wenn die Betreuung des Kindes durch potenzielle Ausfallerscheinungen gefährdet ist. Bloße Behauptungen über eine angebliche Genesung sind unzureichend. Vielmehr sind Ergebnisse von Drogentestungen vorzulegen sowie entsprechende Behandlungen und Therapien nach Art und zeitlichem Umfang mitzuteilen. Der Betroffene muss seine Therapeuten namentlich benennen und von der Schweigepflicht entbinden.
AUSGABE: FK 12/2025, S. 204 · ID: 50460569