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Dez. 2025

Blitzlicht MandatspraxisWie kommt man zur öffentlichen Zustellung?

Abo-Inhalt20.11.202588 Min. Lesedauer

| Es kommt immer wieder vor, dass sich Beteiligte der Rechtsverfolgung dadurch entziehen wollen, indem sie ihren Aufenthalt verbergen. Auf welchem Weg lässt sich dem erfolgreich begegnen? |

Beispiel

Ein Kindesvater (V) versucht, sich den Unterhaltszahlungen zu entziehen. Er hat keine Meldeadresse. Es gibt nur eine Handynummer. V teilt Folgendes mit: Wenn das AG desselben Bezirks etwas von ihm erwarte, rufe man ihn an und er hole seine Post dort persönlich ab. Ein Verfahren bei der zuständigen Kommune wegen Verstoßes gegen Meldevorschriften hat zu nichts geführt. Der RA R der Kindesmutter (M) fragt sich, wie er erfolgreich den Kindesunterhalt titulieren lassen kann.

Ist die Meldeadresse des Unterhaltspflichtigen unbekannt, bedarf es der öffentlichen Zustellung. Über § 113 Abs. 1 FamFG gilt § 185 Nr. 1 ZPO. Um einen unbekannten Aufenthalt eines Beteiligten bejahen zu können, genügt es nicht, wenn beim Einwohnermeldeamt und der Deutschen Post ergebnislos angefragt worden ist (Verfügung LG Limburg 2.7.25, 10 O 386/24 unveröffentlicht unter Hinweis auf BGH 22.2.24, V ZR 117/23). Aufgrund der Verkürzung des rechtlichen Gehörs des Zustellungsempfängers sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung strenge Anforderungen zu stellen.

R hat noch nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angefragt. Zudem ist in sozialen Netzwerken nachzuforschen. Da der V möglicherweise obdachlos ist, ist eine Anfrage beim Sozialamt bzw. Amt für Obdachlosenwesen zumutbar (MüKo/ Häublein, ZPO, 7. Aufl., § 185 Rn. 8 f.).

Da V eine Handynummer angegeben hat, kann versucht werden, das AG um eine Zustellung über das Gericht im Wege der persönlichen Abholung durch V zu erreichen. Parallel dazu sollte der RA die Behörden anschreiben.

Lösung

Dem RA der M wird nichts anderes übrig bleiben, als die Vorgaben zu erfüllen und die Behörden anzuschreiben. Hat er Erfolg und kann einen Titel erwirken, stellt sich die Frage nach einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung. (St)

Weiterführender Hinweis
  • Schmittmann, Zwangsvollstreckung in der Praxis, 20. Aufl., (Kapitel 12: Ausgewählte Schuldnertricks und Gläubigerstrategien)

AUSGABE: FK 12/2025, S. 201 · ID: 50519231

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