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Dez. 2025

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt20.11.2025107 Min. Lesedauer

ökologisches Bewusstsein und der CO2-Fußabdruck sind mittlerweile in der Unterhaltsberechnung angekommen.

Das OLG Karlsruhe (16.7.25, 5 WF 96/24) hat im Rahmen der VKH-Überprüfung zur unterhaltsrechtlichen Einordnung sog. „Jobräder“ entschieden. Streitig war im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, in welcher Höhe er sich einen geldwerten Vorteil für die Nutzung des Fahrrads zurechnen lassen muss.

Die Nutzung des Dienstfahrrads wurde im Wege der Gehaltsumwandlung finanziert. Die monatlichen Leasingraten werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen und sind damit steuerfrei. Die Leasingraten werden vom Arbeitgeber direkt an den Leasinggeber bezahlt, aber der Sache nach vom Unterhaltsverpflichteten finanziert, da er auf die Auszahlung des Gehalts in gleicher Höhe verzichtet. Versteuert wird nur der geldwerte Vorteil, der zunächst dem Bruttoeinkommen zugerechnet und dann vom Nettoeinkommen wieder abgezogen wird. Der finanzielle Vorteil für den Unterhaltspflichtigen besteht darin, dass er die Leasingrate abzüglich geldwertem Vorteil nicht versteuern muss.

Der Unterhaltspflichtige zahlt also weniger Steuern und verwendet gleichzeitig einen Teil seines Einkommens für ein Fahrrad. Er finanziert damit der Sache nach einen privaten Zweck: ein (i. d. R. hochwertiges) Fahrrad. Ohne die Entgeltumwandlung müsste er die Leasingrate für das Fahrrad aus seinem versteuerten Einkommen bezahlen. Das für den Unterhalt einzusetzende Einkommen würde sich dadurch erhöhen, soweit die Kosten nicht als berufsbedingte Aufwendungen anerkannt werden können. Der Unterhaltspflichtige würde die Leasingrate aus seinem eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten.

Das Gericht unterscheidet daher maßgeblich danach, ob der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich berechtigt ist, ein Jobfahrrad zu nutzen – oder nicht. Ist er dazu berechtigt, muss er sich nur den geldwerten Vorteil für das Fahrrad zurechnen lassen, der dem Auszahlungsbetrag wieder hinzuzurechnen ist. An dem Steuervorteil aus dem Jobrad, der in dem durchschnittlichen Auszahlungsbetrag bereits enthalten ist, partizipiert im Ergebnis auch der Unterhaltsberechtigte. Einer fiktiven Steuerberechnung bedarf es in diesem Fall nicht.

Ist der Unterhaltspflichtige dagegen unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, ein Jobfahrrad zu nutzen, ist er so zu stellen, als hätte er kein Jobrad. Es ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen.

Wie immer verbietet sich eine schematische Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind detailliert herauszuarbeiten.

Zukünftig dürfen hoffentlich nicht nur 9 Millionen Fahrräder in Peking, sondern auch einige Jobräder mehr hierzulande besungen werden.

Ihre

Dr. Judith Krämer

AUSGABE: FK 12/2025, S. 2 · ID: 50609083

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