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ZuständigkeitStreitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz ist sonstige Familiensache
| Der BGH hat für das alte Recht entschieden, dass Streitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sonstige Familiensachen i. S. v. § 266 FamFG sein können. Es können sich Angehörige i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegenüberstehen – hier: Die geschiedene Frau, die Vermögen u. a. auf ihren Vater übertragen haben soll, um die Zwangsvollstreckung titulierter Unterhaltsansprüche und durch KFB titulierter Ansprüche ihres Ex-Mannes zu vermeiden (BGH 18.9.24, XII ZB 25/24, Abruf-Nr. 244672). |
Offengelassen hat der BGH, ob dies auch für das neue Recht gilt. Für ab dem 1.1.21 anhängig gewordene Klagen gilt § 72a Abs. 1 GVG. Gem. Nr. 7 der Norm sind Spezialkammern u. a. für Streitigkeiten nach dem AnfG zu bilden. § 266 Abs. 1 FamFG nimmt von den sonstigen Familiensachen Verfahren aus, die in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a bis k ZPO genannte Sachgebiete betreffen. Fraglich ist, ob § 266 Abs. 1 FamFG sich nur auf die genannten Sachgebiete in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a bis k ZPO bezieht oder auch auf die Einleitung in § 348 Abs. 1 ZPO mit dem Verweis auf § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG. Nach dem Wortlaut des § 266 FamFG wird nur auf die Buchstaben verwiesen, weswegen diese Verfahren vor dem Familiengericht anhängig zu machen sind. Die Mandanten sind darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit in diesen Verfahren nicht höchstrichterlich geklärt ist. In der Literatur gibt es keine h. M. dazu.
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AUSGABE: FK 12/2025, S. 199 · ID: 50274331