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KontroversBegleitete Umgänge gelingend organisieren

Top-BeitragLeseprobe19.11.2025150 Min. LesedauerVon Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz, M. A., M. M., Mülheim an der Ruhr, und Richter am AG Jan Prinz, LL. M., Bottrop

| Die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt wird durch den Gesetzgeber an verschiedenen rechtlichen Schnittstellen zwischen Familien- und Jugendhilferecht gefordert. Eine zentrale Aufgabe ist das Zusammenwirken, um gerichtliche Umgangstitel für begleitete Umgänge zu schaffen. Die Rechtslage wird in der Praxis der Familiengerichte uneinheitlich angewendet, obwohl der Gesetzgeber zwar Hürden, aber keine Missverständnisse geschaffen hat. Der Beitrag zielt auf eine gelingendere Kooperation der Beteiligten ab. |

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Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Zum Verständnis, wie die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich begleiteter Umgänge verzahnt sind, ist es nötig, sich zu vergegenwärtigen, wie Umgänge tituliert werden:

In § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB ist für den Regelfall des Elternumgangs normiert, dass das Familiengericht (FamG) den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln kann. Hieraus lässt sich mit Recht der Schluss ziehen, dass das Umgangsrecht von Eltern und Kindern auch besteht, wenn kein gerichtlicher Titel vorliegt. So geschieht es ja auch in der Lebenswirklichkeit vieler Bürgerinnen und Bürger: Man darf mit Recht davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Umgangskontakte zwischen Kindern und ihren Eltern nicht gerichtlich, sondern vielmehr privatautonom durch die Kindeseltern bestimmt wird. Indes lässt § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB eben auch Raum für eine gerichtliche Umgangsregelung.

Das familiengerichtliche Umgangsverfahren ist ein Amtsverfahren, es wird also de iure nur durch das Gericht eingeleitet und kann nur von diesem – durch positiven oder negativen Umgangsbeschluss bzw. durch regelungslose Verfahrenseinstellung – wieder beendet werden (vgl. beckOGK/Altrogge BGB § 1684 Rn. 172). Die in der Praxis leider häufig zu findende Bezeichnung der Beteiligten als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ ist in Umgangsverfahren demnach verfehlt. Ein initialer Schriftsatz eines Elternteils ist dabei kein Antrag i. S. d. § 23 FamFG. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Anregung, ein Verfahren i. S. d. § 24 FamFG einzuleiten, da es den Beteiligten an der Hoheit über die Verfahrenseinleitung fehlt.

Zentraler Zweck des gerichtlichen Titels über eine Umgangsregelung ist vor dem Hintergrund der fakultativen Regelungsmöglichkeit aus § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB dabei nur, dass eine solche in familiengerichtlichen Verfahren entstehende Regelung vollstreckt werden kann, die den privatautonomen Umgangsregelungen von Kindeseltern untereinander abgeht.

Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz: Um die (effektive) Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Umgangstitel zu gewährleisten, müssen diese allerdings dem sog. Konkretheitsgebot gerecht werden. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen darüber, ob ein Umgangsrecht zu gewähren ist, stets so zu fassen sind, dass diese den Umgang nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise regeln (vgl OLG Köln FamRZ 11, 827). Anderenfalls sind die betroffenen Kindeseltern nicht imstande, der Regelung zu entnehmen, welches Verhalten von ihnen im Einzelnen verlangt wird. Fehlt es daran, fehlt es in der Konsequenz bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Elternverhaltens an der Feststellbarkeit in Ordnungsmittelverfahren i. S. d. § 89 FamFG.

Tatsächlich erleben Kindeseltern und auch die Fachkräfte des Jugendamts (JA) in familiengerichtlichen Umgangsverfahren allerdings regelmäßig, dass dieses Konkretheitsgebot durch das Familiengericht nicht hinreichend beachtet wird. Auch in Fällen, in denen die Kindeseltern Einvernehmen über die Umgangsregelung i. S. d. § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG erzielen und dabei im Rahmen ihres Vergleichs eine nicht hinreichend konkrete Umgangsregelung fassen, liegt es in der Verantwortungssphäre des Gerichts, über das Konkretheitsgebot zu wachen, da ein solcher Vergleich zum ordnungsgemäßen Verfahrensabschluss gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG stets gerichtlich gebilligt werden muss. Das Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, sodass die dortigen Besonderheiten (insbesondere die umgangsbegleitende Person bzw. der konkrete Träger) ebenfalls bei der Abfassung des Titels zu berücksichtigen sind.

Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Der begleitete Umgang ist in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB näher geregelt. Demnach kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Aus der Formulierung „insbesondere“ ist zu entnehmen, dass der angeordnete Umgang nur in Begleitung eine besondere Ausprägung der in § 1684 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BGB geregelten Einschränkung des Umgangsrechts darstellt. Mithin ist der unbegleitete Umgang der gesetzliche Idealfall, während die Begleitung von Umgängen nur in den Schranken der § 1684 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BGB angeordnet werden darf.

Die gesetzlichen Regelungen setzen dabei voraus, dass eine solche Einschränkung des Umgangsrechts nur angeordnet werden darf, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt, kann sogar nur dann ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Aus dem Vorstehenden ist erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Recht hohe Hürden für die gerichtliche Einschränkung des durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgangsrechts vorsieht und dabei nach der Länge des betroffenen Zeitraums differenziert.

Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz: In diesem Zusammenhang hat sich eine Orientierung an dem Zeitempfinden der betroffenen Minderjährigen durchgesetzt. Kleinere Kinder, insbesondere Säuglinge, empfinden einen objektiv gleich langen Zeitraum subjektiv als deutlich länger, als dies auf ältere Kinder und Jugendliche zutrifft. Daher empfiehlt es sich, bei jüngeren Kindern schon einen kürzeren Zeitraum als „längere Zeit“ i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB anzuerkennen. Als Faustformel dürfte sich festhalten lassen, dass bei älteren Kindern und Jugendlichen ein Zeitraum von etwa drei Monaten als nicht mehr kurz angesehen wird, während dies bei jüngeren Kindern und Säuglingen schon nach wenigen Wochen der Fall sein dürfte.

Soweit der Zeitraum als „längere Zeit“ i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB anzusehen ist, gilt der dortige, strengere Maßstab. Demnach darf ein Umgang in Begleitung nur angeordnet werden, wenn anderenfalls (d. h. bei unbegleitetem Umgang) das Kindeswohl gefährdet wird, was durch die Begleitung des Umgangs verhindert wird. Dabei ist jedenfalls gut vertretbar, bei der gerichtlichen Billigung von Umgangsvergleichen der Kindeseltern einen großzügigeren Maßstab anzulegen, da § 156 Abs. 2 S. 2 BGB die Grenze der Billigungsfähigkeit erst bei einem Entgegenstehen des Kindeswohls zieht. Sofern also das Kindeswohl durch eine eigentlich nicht veranlasste Umgangsbegleitung nicht beeinträchtigt wird, werden Kindeseltern einen billigungsfähigen Vergleich mit diesem Inhalt abschließen können.

Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Weitere Voraussetzung dafür, einen begleiteten Umgang rechtmäßig zu titulieren, ist nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB, dass ein mitwirkungsbereiter Dritter (als umgangsbegleitende Person) vorhanden ist. Hierbei beschränkt sich das Gesetz nicht auf professionelle Dritte, sondern im Grundsatz kommen auch Dritte aus dem privaten Nahbereich der Kindeseltern in Betracht. Maßstab für die Auswahl eines geeigneten Dritten ist dabei stets die Eignung zur Abwehr der konkreten Kindeswohlgefährdung im jeweiligen Einzelfall.

Erforderlich ist in jedem Fall, dass die umgangsbegleitende Person im Umgangstitel konkret benannt wird. Dabei geht es im Ausgangspunkt um eine Einzelperson. § 1684 Abs. 4 S. 4 BGB erlaubt ausnahmsweise stattdessen die Benennung eines konkreten Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, um den Bedürfnissen der professionellen Umgangsbegleitung (Wechsel von Fachkräften, Urlaub, Fortbildung etc.) Rechnung zu tragen und die Vollstreckbarkeit des Titels in all diesen Fällen zu gewährleisten.

Nicht hinreichend ist, die Umgangsbegleitung abstrakt anzuordnen und eine spätere Auswahl der umgangsbegleitenden Person durch eine andere Institution als das Familiengericht vorzubehalten, etwa durch das JA (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZFam 16, 952).

Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz: Sofern es erforderlich ist, dass ein professioneller Dritter (pädagogische oder psychologische Fachkraft) den Umgang begleitet, kommt der öffentlichen Jugendhilfe eine entscheidende Rolle zu.

Das Familiengericht ist einerseits gehindert, einen professionellen Umgangsbegleiter unmittelbar zu verpflichten, und andererseits gehindert, dem JA aufzugeben, den Umgang zu begleiten oder eine Umgangsbegleitung zu finanzieren. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist das FamG darauf angewiesen, dass ein (professioneller) Dritter zur Verfügung steht, der „mitwirkungsbereit“ ist, um den Entscheidungstenor abzufassen oder einen Vergleich der Kindeseltern zu billigen. Fachkräfte in der freien Jugendhilfe sind i. d. R. „mitwirkungsbereit“, wenn sie eine marktgerechte Vergütung für diese Tätigkeit erhalten. Die Problematik auf der Seite des FamG ist, dass der Gesetzgeber dem Gericht keine Möglichkeit der Finanzierung der Umgangsbegleiter an die Hand gegeben hat.

Obgleich die Landschaft der öffentlichen Jugendhilfe so heterogen organisiert ist, dass die Umgangsbegleitung in unterschiedlichen Kommunen auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen aus dem SGB VIII, etwa § 31, § 30 oder § 18 SGB VIII, gestützt wird, lässt sich von den Verwaltungsgerichten (VGen) konstatieren, dass in § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII die allgemein anerkannte Anspruchsgrundlage für Kindeseltern gegen das JA gesehen wird, um die Umgangsbegleitung durchzuführen oder zu finanzieren (vgl. OVG Münster NZFam 22, 188).

Die Norm erfordert einen „geeigneten Fall“ – ein erkennbar unbestimmter Rechtsbegriff. Inzwischen hat die Rechtsprechung der VGe hierzu einen anerkannten Maßstab entwickelt. „Geeignet“ und damit Grundlage für einen bestehenden Anspruch gegen das JA darauf, die Umgangsbegleitung durchzuführen oder zu finanzieren, ist jeder Fall, bei dem nicht auch der begleitete Umgang weiterhin zu einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung führt. Insofern hat – in praktischer Hinsicht: dankenswerterweise – die Rechtsprechung der VGe den Maßstab mit dem der FamGe aus § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB harmonisiert. Verbleibendes Frustrationspotenzial besteht allerdings deshalb, weil auch bei einem harmonisierten abstrakten Maßstab derselbe Fall vom für die Umgangsanordnung zuständigen FamG bei derselben Sachlage potenziell anders beurteilt werden kann als von dem für die Verpflichtung des JA zur Umgangsbegleitung zuständigen VG. Letztlich determiniert in Streitfällen die Entscheidung des VG diejenige des FamG, da dieses – wie vorbeschrieben – darauf angewiesen ist, dass ein Umgangsbegleiter vorhanden ist, um einen begleiteten Umgang anzuordnen.

Stv. Gruppenleitung Juliane Prinz und Richter am Amtsgericht Jan Prinz: Problematisch ist in Fällen der Uneinigkeit zwischen Kindeseltern und JA über den Anspruch auf Umgangsbegleitung im Ausgangspunkt, dass diese Frage nicht im Rahmen des bereits laufenden Verfahrens vor dem FamG geklärt werden kann. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass das Verfahren gem. § 21 FamFG ausgesetzt wird. Die Eltern müssen einen Antrag beim VG stellen. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass die VGe in derartigen Fällen in Ansehung der Bedeutung des Umgangsrechts regelmäßig einen Anordnungsgrund, also ein besonderes Eilbedürfnis, bejahen. Ungeachtet etwaiger Konfliktfälle lassen sich gewissermaßen Best-Practice-Empfehlungen für den gelingenden Ablauf in Verfahren, die begleitete Umgänge zum Gegenstand haben, aufstellen.

Regelmäßig haben alle Verfahrensbeteiligten ein Interesse daran, das Verfahren zügig zu erledigen. Idealtypisch ist eine Erledigung im Rahmen des (ersten) Erörterungstermins, in dem die Beteiligten, sofern erforderlich, auch persönlich angehört werden. Da es in der Verantwortungshoheit des JA liegt, professionelle Umgangsbegleiter zu beauftragen und zu finanzieren, ist es prinzipiell ratsam, sich vor dem Termin darauf zu verständigen, ob bereits im Vorfeld zum Termin Träger angefragt und Kapazitäten abgefragt werden können. Sofern das JA diese Vorarbeit leistet, ist es den Beteiligten möglich, im Termin verbindliche Regelungen zu treffen, mit denen ein rechtmäßiger Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann. Die Alternative hierzu ist stets weitere Aufklärungsarbeit (Trägersuche durch das JA; Vergleichsschluss; Beschlussfassung) im Anschluss an den Termin.

Das FamG tut demgegenüber gut daran, sowohl von Verfahrensabschlüssen ohne eine vollstreckbare Umgangsregelung als auch von fernliegenden Anordnungen gegenüber dem JA in Bezug auf Umgangsbegleitungen abzusehen.

Der Anwaltschaft kommt die Obliegenheit zu, im wohlverstandenen Interesse ihrer Mandantschaft darüber zu wachen, dass die vorstehenden Regelungen eingehalten werden, und sowohl das JA als auch das FamG entweder durch Hinweise oder ggf. durch entsprechende Anträge erforderlichenfalls anzuhalten, die ihnen aufgegebenen Regeln einzuhalten.

Zudem sollten die FamGe insbesondere in Fällen hochstrittiger Elternschaft von der Möglichkeit der Ordnungsmittel bei Verstößen gegen einen Umgangsbeschluss Gebrauch machen. Der Gesetzgeber sieht dieses Vorgehen explizit vor. Einen bestehenden Umgangsbeschluss schlicht abzuändern, wenn er nicht eingehalten wird, ohne ein Ordnungsmittel festzusetzen, führt das Verfahren ad absurdum und bei Elternteilen zu großen Missverständnissen hinsichtlich der Verbindlichkeit einer solchen gerichtlichen Regelung.

Konstatieren lässt sich jedenfalls eine umständliche Rechtslage im Bereich der begleiteten Umgangskontakte mit unterschiedlichen, wenngleich inzwischen harmonisierten, Maßstäben aus dem BGB und dem SGB VIII und unterschiedlichen Entscheidungsträgern.

Das sollte nach unserer Auffassung für den Gesetzgeber Anlass sein, die Regelungsstruktur an dieser Stelle noch einmal zu überdenken.

Weiterführende Hinweise
  • Prinz/Prinz, Ein Plädoyer dafür, auf rechtswidrige Inobhutnahmen zu verzichten, FK 25, 195
  • Dürbeck, Die Verweigerung begleiteten Umgangs durch das Jugendamt – Zugleich Besprechung der Entscheidung des BVerfG vom 29.7.15 (1 BvR 1468/15) ZKJ 15, 457
  • Fahl, Die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengerichten und Jugendämtern in Kindschaftsverfahren, NZFam 15, 247
  • Hammer, Die Rolle des Jugendamts in Kindschaftssachen, FamRZ 17, 1904
  • Meysen, Familiengericht und Jugendamt: produktives Ringen oder Machtkampf?, NZFam 16, 580
  • Prinz, Kompetenzverteilung zwischen Familiengericht und Jugendamt bei der Anordnung und Durchführung begleiteter Umgangskontakte – Analyse und Ausblick, NZFam 22, 477
  • Splitt, Maßnahmen gegen die Vereitelung von Umgangskontakten, FF 19, 94

AUSGABE: FK 12/2025, S. 212 · ID: 50574752

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