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BauvertragsrechtBauhandwerkersicherheit für einzelne Gewerke

Abo-Inhalt05.07.2023630 Min. Lesedauer

| Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur verpflichtet, ein einzelnes Gewerk herzustellen, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist. |

Die Folge dieser Auffassung des BGH (16.3.23, VII ZR 94/22, Abruf-Nr. 234778) ist: Auch der Verbraucher ist verpflichtet, dem Bauunternehmer eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Soweit die Ansicht vertreten werde, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere es, auch die gewerkeweise vergebenen Leistungen im Rahmen des Neubaus eines Gebäudes denselben Vorschriften zu unterwerfen wie die Verpflichtung zum Neubau eines Gebäudes, könne dem gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm nicht gefolgt werden.

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AUSGABE: FMP 8/2023, S. 130 · ID: 49587141

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