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Baurecht Leistungsverweigerungsrecht nach Vertragskündigung

Abo-Inhalt26.07.2023630 Min. Lesedauer

| Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt hat, also vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks. |

Nach § 648 S. 2 BGB ist der Besteller im Fall der Kündigung des Vertrags vor der Vollendung des Werkes berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

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AUSGABE: FMP 8/2023, S. 129 · ID: 49587139

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