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ProzessrechtDoppelte Antragseinreichung im ERV und die Folgen
| Wird eine Klageschrift über eine Rechtsanwaltssoftware eingereicht und wird sie in der Software als nicht erfolgreich übermittelt angezeigt, obliegt es dem Klägervertreter, vor Neueinreichung über die beA-Webanwendung zu prüfen, ob die erste Klageeinreichung tatsächlich erfolglos war. |
Ansonsten scheidet eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG aus (LG Frankfurt/M. 21.10.24, 23 O 200/24, Abruf-Nr. 245384). Nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann nach Abs. 1 S. 3 GKG von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Das gilt auch bei Einreichen von Mahnanträgen oder Zwangsvollstreckungsaufträgen.
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AUSGABE: FMP 1/2025, S. 3 · ID: 50238188