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InsolvenzWiderspruch gegen die titulierte Forderung
| Widerspricht in einem Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich der Sachwalter der Feststellung einer titulierten Forderung zur Tabelle, ist er und nicht der eigenverwaltende Schuldner befugt, den Widerspruch durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits weiterzuverfolgen. |
Der BGH (16.5.24, IX ZR 143/23, Abruf-Nr. 242257) referiert die wohl h. M. im Schrifttum, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren gleichsam sein eigener Verwalter ist und deshalb rechtlich wie ein Insolvenzverwalter zu behandeln sei. Danach wäre auf den eigenverwaltenden Schuldner § 180 Abs. 2 InsO anzuwenden und die Ausschlussfrist des § 184 Abs. 2 S. 1 InsO gälte für ihn nicht. Ob sich der BGH dem anschließt, lässt er (weiterhin) offen. Jedenfalls sei kein Grund ersichtlich, warum der eigenverwaltende Schuldner, der selbst nicht bestreitet, den Widerspruch eines anderen weiterverfolgen solle.
AUSGABE: FMP 1/2025, S. 4 · ID: 50238201