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MaklerlohnUnwirksame Bürokostenklausel mit Folgen
| Die Vereinbarung einer Pflicht zur Zahlung von Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber für den Fall der Aufgabe seiner Verkaufsabsicht in AGB des Maklers ist unwirksam, soweit dadurch nicht nur eine Ersatzpflicht für die konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags verursachten Kosten begründet wird, sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung von Gemeinkosten, hier anteiliger Bürokosten. |
Im Fall des OLG Frankfurt (23.10.24, 19 U 134/23, Abruf-Nr. 245385) verlangte der Makler bei einem exklusiven Verkaufsauftrag für eine Immobilie mit einem Angebotspreis von 695.000 EUR einen Bürokostenzuschuss von 11.454,51 EUR, nachdem der Verkäufer von seinen Verkaufsabsichten Abstand genommen hatte. Dies beruhte auf den Makler-AGB. Der Verkäufer hatte einen Teilbetrag gezahlt und verlangte diesen nun zurück. LG und OLG haben den Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB – rechtskräftig – angenommen.
AUSGABE: FMP 1/2025, S. 3 · ID: 50238189