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ProzessrechtFristenkalender bei elektronischer Aktenführung
| Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können. |
Der BGH (26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374) zeigt, dass auch in der digitalisierten Welt die bisherigen Rechtsgrundsätze fortgelten, aber damit neue Sicherungsmechanismen gedacht und umgesetzt werden müssen. Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf nach dem BGH keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Prüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere bei der Datenverarbeitung, die es zu beherrschen gilt. Damit setzt der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung fort (BGH 28.2.19, III ZB 96/18).
AUSGABE: FMP 1/2025, S. 6 · ID: 50238204