Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
LeserfallFormbedürftigkeit und Widerrufsrecht bei Mietverträgen?
| Ein Leser berichtet von folgendem Fall: Auf einem Onlineportal hat die V-GmbH die Vermietung einer Wohnung inseriert. Nachdem A sein Interesse signalisiert hat, übersendet die V-GmbH ein Exposé mit einer Beschreibung der Wohnung und einen ausgefüllten Mietvertrag. A unterzeichnet diesen, ohne die Wohnung vorher besichtigt zu haben, und übermittelt den Mietvertrag mit einer digital erzeugten Unterschrift zurück an den Vermieter. Als A dann die Wohnung erstmalig in Augenschein nimmt, stellt er fest, dass der allgemeine Zustand und die Lage der Wohnung nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Er wendet sich daher an den Vermieter und erklärt, er nehme von seiner Absicht Abstand, die Wohnung zu mieten. Ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen, da dieser nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entspreche; im Übrigen stehe ihm ein Widerrufsrecht zu, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handele. Der Vermieter entgegnet, der Mietvertrag sei auch formlos wirksam zustande gekommen, ein Widerrufsrecht sei bei Mietverträgen ausgeschlossen. Seine Erklärung könne allenfalls als ordentliche Kündigung ausgelegt werden, die aber frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist wirksam werde. Er sei bis dahin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Nachdem A gleichwohl nicht gezahlt hat, hat der Vermieter die Forderung an einen Rechtsdienstleister abgetreten. Die Kernfrage: Besteht die Forderung? Die Antwort ist nicht so einfach und verlangt grundsätzliche Erwägungen. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Formbedürftigkeit von Mietverträgen
- 2. Bald genügt bei Gewerbemietverträgen Textform
- 3. Kann der geschlossene Mietvertrag widerrufen werden?
- 4. Stellung der Mietvertragsparteien
- 5. Außergeschäftsraumvertrag
- 6. Fernabsatzvertrag
- 7. Widerrufsfrist und Widerrufserklärung
- 8. Ausschluss des Widerrufs bei vorheriger Besichtigung
AUSGABE: FMP 1/2025, S. 7 · ID: 50238206