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DatenschutzGrundlage der Einmeldung von Forderungen
| Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich nach Art. 6 DS-GVO. |
Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben nach dem OLG Schleswig (22.11.24, 17 U 2/24, Abruf-Nr. 246430) insoweit allerdings indizielle Bedeutung. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei dürfe nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden könne. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
AUSGABE: FMP 3/2025, S. 37 · ID: 50314163