Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
März 2025

DatenschutzGrundlage der Einmeldung von Forderungen

Abo-Inhalt10.03.20251 Min. Lesedauer

| Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich nach Art. 6 DS-GVO. |

Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben nach dem OLG Schleswig (22.11.24, 17 U 2/24, Abruf-Nr. 246430) insoweit allerdings indizielle Bedeutung. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei dürfe nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden könne. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 37 · ID: 50314163

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte