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ProzessrechtVerhängung von Ordnungsgeld gegen den Zeugen
| § 380 ZPO ist dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin nicht erschienenen Zeugen nicht in Betracht kommt, wenn das Ausbleiben des Zeugen sowohl für die Parteien als auch das Gericht keine nachteilige Wirkung hatte und sich die Vernehmung des Zeugen erübrigt. |
Dies hat das OLG Koblenz (15.1.25, 3 W 3/25, Abruf-Nr. 246427) für den Fall entschieden, dass aufgrund der Aussage einen erschienen Zeugen der Beweis der darlegungs- und beweisverpflichteten Partei nicht geführt war, sodass es auf den allein gegenbeweislich benannten Zeugen, der nicht erschienen war, nicht mehr ankam. Der Senat bestätigt damit seine Entscheidung vom 2.9.24 (3 W 322/24), bei der es auf die Vernehmung des Zeugen nicht mehr ankam, weil sich die Parteien zuvor verglichen hatten. Dies folge aus Sinn und Zweck der Norm, nach der die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, auf Ladung zu erscheinen, nicht Selbstzweck sei, sondern (nur) gewährleisten solle, dass die Parteien von dem ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Verfahren wirkungsvoll Gebrauch machen können. Demgegenüber solle die Norm keinen selbstständigen Sanktionscharakter haben.
AUSGABE: FMP 3/2025, S. 38 · ID: 50314164