Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
März 2025

MahnverfahrenAbgabe an das Streitgericht mit kostenrechtlichen Tücken

Abo-Inhalt12.03.20252 Min. Lesedauer

| Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und wegen der schon mit dem Mahnantrag nach § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge aufgrund einer erst nach mehr als drei Monaten – also verspäteten – Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon nach der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein. |

Geht das abgegebene Verfahren beim Streitgericht dann ein, bevor nach Abgabe durch das Mahngericht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Gesamtschuldner beim Mahngericht eingeht, wird die Sache nach dem OLG Hamm (13.12.24, 8 W 35/24, Abruf-Nr. 246431) daher beim Streitgericht mit Eingang der Mahnakten gegen beide Antragsgegner nicht nur nach § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängig, sondern über dessen Wortlaut hinaus auch gegenüber beiden Beklagten rechtshängig. Die erst danach vom Mahngericht an das Streitgericht weitergeleitete Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gegen einen der beiden Beklagten lasse diesem gegenüber nach § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen, während die Rechtssache auch in diesem Verhältnis weiter anhängig bleibt. Die spätere versehentliche Zustellung der nur noch gegen den verbliebenen Beklagten gerichteten Anspruchsbegründung auch an den anderen Beklagten lasse die Rechtshängigkeit diesem gegenüber dann nicht wieder aufleben. Die Kostenentscheidung nach späterer Klagerücknahme im Verhältnis zu ihm richte sich daher nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

AUSGABE: FMP 3/2025, S. 40 · ID: 50314168

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte