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KostenrechtKlage auf Mängelbeseitigung
| Verlangt ein Besteller vom Bauunternehmer, Mängel zu beseitigen, richtet sich der Gebührenstreitwert nach den objektiven – vom Kläger aufzuwendenden – Beseitigungskosten; der Unternehmer kann nicht geltend machen, dass ihm bei eigener Mängelbeseitigung geringere Kosten entstehen würden. |
Nach dem OLG Karlsruhe (23.12.24, 19 W 80/24, Abruf-Nr. 246433) gilt insoweit das „Angreiferinteresse“ als maßgeblich. Das Interesse eines Klägers auf Beseitigung von Mängeln sei nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen und danach stets mit dem denjenigen Betrag zu bewerten, den er selbst hätte aufwenden müssen, um die Mängel beseitigen zu lassen, also nach den Marktpreisen für die begehrten Arbeiten.
AUSGABE: FMP 3/2025, S. 41 · ID: 50314170