| Die Regelung der Vereinbarungen zur Vergütung und zu deren Sicherung in regelmäßig verwandten Werkverträgen, d. h. in AGB i. S. d. § 305 BGB, ist risikobehaftet. Das KG (11.2.25, 21 U 89/23, Abruf-Nr. 247132) hat nun eine Reihe von Grundsätzen zur Kontrollfähigkeit und zur Wirksamkeit von Abreden zur Vergütung und zu Sicherheiten formuliert, die in der rechtsberatenden, der rechtsverfolgenden und der rechtsverteidigenden Praxis nicht übersehen werden sollten. |
Checkliste / Achten Sie auf diese Punkte bei einem Werkvertrag |
- Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliege als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
- Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach der Besteller wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung oder den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch des Unternehmers berechtigt sei – hier in Höhe von 1,8 %) –, sei gemäß § 307 BGB unwirksam, da der Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers habe.
- Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dem Besteller eine vereinbarte Mängelsicherheit bis zum Ablauf der Verjährung seiner Mängelansprüche zusteht, stelle keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar. Die so definierte Sicherungsdauer sei abgelaufen, wenn eventuelle Mängelansprüche wegen noch unbekannter Mängel verjährt seien.
- Der Besteller habe grundsätzlich dann Anspruch auf eine vereinbarte Mängelsicherheit, wenn einerseits der Vergütungsanspruch des Unternehmers für seine erbrachten Leistungen abschließend fällig geworden ist und andererseits dem Besteller wegen eines noch unentdeckten Mangels Rechte gegen den Unternehmer zustehen können. Es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sämtliche ursprünglich in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht oder der Besteller sie abgenommen hätte.
- Mache der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen habe, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, entstehe dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (BGH 19.1.17, VII ZR 193/15, 235/15 und 301/13).
- Die Verjährung eines solchen Anspruchs richte sich auch im Fall einer nicht abgenommenen Werkleistung nach § 634a BGB, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Besteller in Gang gesetzt werde.
- Erkläre der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen habe, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt sei, sei seine Erklärung gemäß § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung berufe. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an Rücktritt oder Minderung geknüpften Ansprüche gegen den Unternehmer zu.
- Erkläre der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen habe, wegen eines Mangels die endgültige Erfüllungsverweigerung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt sei, sei diese Erklärung analog § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer hierauf berufe. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an die Erfüllungsverweigerung geknüpften Ansprüche gemäß § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB gegen den Unternehmer zu.
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