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WerkvertragUnzulässige Teilklage
| Eine Teilklage auf Vergütung ist unzulässig, wenn mit ihr kein abgrenzbarer Teilbetrag aus dem Schlussrechnungssaldo, sondern nur einzelne unselbstständige Rechnungsposten geltend gemacht werden. |
Der nach freier Kündigung des Bestellers bestehende Anspruch des Unternehmers ist nach § 649 S. 2 a. F. BGB (jetzt § 648 S. 2 BGB) ein einheitlicher Anspruch, der auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichtet ist (BGH 19.12.24, VII ZR 130/22, Abruf-Nr. 246087; s. auch BGHZ 174, 267; BGH BauR 14, 104). Hat der Unternehmer vor der freien Kündigung bereits Leistungen erbracht und Voraus- oder Abschlagszahlungen erhalten, ist der Vergütungsanspruch mit der Schlussrechnung so zu ermitteln, dass von der Gesamtvergütung, die sich aus den Rechnungsposten für erbrachte und ggf. nicht erbrachte Leistungen (mit den in § 649 S. 2 BGB/§ 648 Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehenen Abzügen) ergibt, die Voraus- und Abschlagszahlungen abzuziehen sind. Ein Vergütungsanspruch kann nur zuerkannt werden, wenn dem Unternehmer ein positiver Saldo verbleibt.
AUSGABE: FMP 4/2025, S. 58 · ID: 50350172