Mietrecht
Vorsicht bei (vermeintlicher) Erstvermietung nach Modernisierung
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AbrechnungSchlussrechnung per E-Mail als Risikofaktor
| Das Zahlen eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden auf das Konto eines unbekannten Dritten statt auf das Konto des Werkunternehmers, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i. S. d. § 362 Abs. 2 BGB. |
Dem Kunden kann nach dem OLG Schleswig (18.12.24, 12 U 9/24, Abruf-Nr. 246425) allerdings ein Schadenersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der Dolo-agit-Einwendung nach § 242 BGB entgegenhalten kann.
AUSGABE: FMP 4/2025, S. 60 · ID: 50350149