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InsolvenzVorsicht Falle: Anmeldung einer abgetretenen Forderung
| Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn dieser die abgetretene Forderung nur im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und für die Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist. |
Der BGH (19.12.24, IX ZR 114/23, Abruf-Nr. 245827) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach keine Insolvenzforderung eingeklagt werden darf, die nicht der vorschriftsmäßigen Prüfung im Prüfungstermin unterworfen worden ist (BGH 5.7.07, IX ZR 221/05). Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben oder bis zum Prüfungstermin geltend gemacht worden ist (BGH 10.11.14, IX ZB 56/13).
AUSGABE: FMP 4/2025, S. 58 · ID: 50350173