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Erbrecht Vorsicht Falle: Ausschlagung durch einen Rechtsanwalt
| Die Ausschlagungserklärung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bedarf auch dann der öffentlichen Beglaubigung, wenn dieser über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des Ausschlagenden verfügt. |
Nach dem OLG Frankfurt (16.1.25, 21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113) ersetzt die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Anwaltsschriftsatzes, der die Ausschlagungserklärung enthält, über das besondere Anwaltspostfach (beA) nicht das Erfordernis der gemäß § 1945 BGB erforderlichen öffentlichen Beglaubigung. Nichts anderes gilt dann auch für Anfechtung einer Ausschlagungserklärung. Die Folge war, dass aufgrund der nicht wirksam erfolgten Ausschlagung der Erbe für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haftete (§ 1967 BGB) bzw. dass bei einem doch werthaltigen Nachlass durch die form–unwirksame Anfechtung keine Erbenstellung mehr erreicht werden kann.
AUSGABE: FMP 4/2025, S. 55 · ID: 50350179