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ErbengemeinschaftNachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei Teilauseinandersetzung
| Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (3.9.20, 11 K 2359/19 BG; Rev. BFH: II R 8/21) kann der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts mittels eines zeitnah erzielten Kaufpreises nicht erbracht werden durch eine Abfindungszahlung im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung. Eine solche vollzieht sich nach Auffassung des FG nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Teilerbauseinandersetzung betreffe nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit. Verkäufe von Miteigentumsanteilen entsprächen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da diese üblicherweise nicht als solche, sondern nur mit dem gesamten Grundstück veräußert werden. Gleiches gelte erst recht im Fall einer Teilerbauseinandersetzung, bei der in Bezug auf ein Grundstück wirtschaftlich betrachtet ebenfalls Eigentumsanteile übertragen werden. Es sei deshalb unerheblich, wenn die Erben keine nahestehenden Personen sind. Aus Sicht des FG spricht gegen die Annahme eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, dass der betreffende Grundstücksanteil auch nur dem (verbleibenden) Erben und keinen anderen Personen angeboten wird. |
Nachweis für wirtschaftliche Einheit als Ganzes zu führen Praxistipp | Obwohl der BFH bereits entschieden hat, dass der Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert für die wirtschaftliche Einheit als Ganzes geführt werden muss und eine rechnerische Ermittlung aus dem Verkauf eines ideellen Anteils der wirtschaftlichen Einheit nicht möglich sei (so BFH 25.4.18, II R 47/15, BStBl II 19, 144), hat der BFH im vorliegenden Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen und kann diese Rechtsfrage nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke geboten. |
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AUSGABE: GStB 12/2022, S. 412 · ID: 48420236