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LohnsteuerErstattung der Kosten für ein Führungszeugnis als Arbeitslohn
| Der FG Münster (23.3.22, 7 K 2350/19 AO, Rev. BFH: VI R 10/22) hat aktuell entschieden, dass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer an ihn adressierten gesetzlichen Verpflichtung regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer einholt und diesen die anfallenden Kosten erstattet. Der Kostenersatz stellt danach bei beachtlichen Interessen des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. |
Nachforderung von Lohnsteuer nicht kampflos hinnehmen Praxistipp | In den meisten Fällen, in denen sich Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen erweiterte Führungszeugnisse vorlegen lassen, besteht ein besonderes Bedürfnis, etwaige strafrechtliche Verfehlungen der Mitarbeiter auszuschließen. Ob auch ohne eine solche Verpflichtung steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen ist, musste das FG im Besprechungsfall nicht entscheiden. In besonderem Maße wird diese Entscheidung – schon aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung in § 72a SGB VIII – den Bereich der Jugendhilfe betreffen, in dem die Einholung erweiterter Führungszeugnisse von Gesetzes wegen zu erfolgen hat (so Anm. Haimerl, EFG 22, 920, 925). Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positionieren wird. Da bis zur höchstrichterlichen Klärung weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, sollte gegen betroffene LSt-Nachforderungsbescheide Einspruch eingelegt werden. |
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AUSGABE: GStB 12/2022, S. 411 · ID: 48744069