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VerfahrensrechtÄnderungsbescheide anfechten und Rechtsfehler als „Rettungsmaßnahme“ geltend machen
| Ist ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen, kann das FA die eingetretene Bestandskraft mit einem Änderungsbescheid zulasten des Steuerpflichtigen nur dann durchbrechen, wenn für die Bescheidänderung eine Änderungsvorschrift greift (§§ 129, 172 ff. AO). In der Besteuerungspraxis erfolgen derartige Bescheidänderungen häufig nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, indem z. B. bei Beteiligungseinkünften der ESt-Bescheid an den etwa infolge einer Betriebsprüfung geänderten Feststellungsbescheid angepasst wird. Aber auch Bescheidberichtigungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO) oder der Berücksichtigung von neuen Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) können den Steuerpflichtigen mit Steuermehrbelastungen treffen. Hier gilt es, erfolgreich gegenzusteuern. |
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AUSGABE: GStB 12/2022, S. 424 · ID: 48551485