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Rücklage nach § 6b EStGGewinnzuschlag von 6 % wohl verfassungsmäßig
| Der Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % pro Jahr gemäß § 6b Abs. 7 EStG, der entsteht, wenn der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn gemäß § 6b Abs. 1 S. 2 EStG in eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 S. 1 EStG eingestellt und mangels Ersatzbeschaffung in der Reinvestitionsfrist gewinnerhöhend aufzulösen hatte, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungskonform. Eine Gleichbehandlung des Gewinnzuschlags mit der Vollverzinsung gemäß § 233a Abs. 1a AO soll danach nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sein (FG Münster 24.8.22, 7 K 3764/19 E; Rev. zugelassen). |
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) – in Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, BVerfGE 158, 282) – auf monatlich 0,15 % (1,8 % p. a.) abgesenkt habe (§ 238 Abs. 1a EStG n. F.). Nach Auffassung des FG konnte im Streitfall dahinstehen, ob in der unterschiedlichen Höhe der Zinsen nach § 233a AO und dem Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu sehen ist, da die Neuregelung in § 238 Abs. 1a EStG erst ab dem 1.1.19 gilt, wohingegen im Streitfall lediglich der Zeitraum bis zum 30.6.17 streitbefangen war.
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AUSGABE: GStB 12/2022, S. 411 · ID: 48744067