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NachversteuerungNicht entnommene Gewinne: Unterlassen der Nachversteuerung auch bei der Übertragung von Geldmitteln

01.07.2024 1 Min. Lesedauer

| Das FG Köln (16.11.23, 1 K 856/18; Rev. BFH: VI R 23/23) hat entschieden, dass bei Übertragung von Geldbeträgen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen § 34a Abs. 5 S. 2 EStG anwendbar ist. Bei Geld handelt es sich nach Ansicht des FG um ein Wirtschaftsgut (entgegen BMF 11.8.08, IV C 6 - S 2290-a/07/10001, BStBl I 08, 838, Rz 32). |

Denn es geht im Rahmen des § 34a Abs. 5 EStG nicht um die Frage der Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven – die in Geldmitteln naturgemäß nicht enthalten sind –, sondern alleine um die Sicherstellung der künftigen Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG dadurch, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag – ausgelöst durch die Besteuerung nach dem Steuersatz gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 EStG – sichergestellt wird. Dies wird gewährleistet durch die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags von dem einen auf den anderen Betrieb.

AUSGABE: GStB 7/2024, S. 234 · ID: 50061062

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