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Sept. 2024

UmsatzsteuerKurgemeinden können aufatmen: Vorsteuerabzug wird nun doch in vielen Fällen ermöglicht

Abo-Inhalt27.08.202437 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Mit Urteil vom 13.7.23 (C-344/22) hatte der EuGH entschieden, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe kein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt ist, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Daraufhin stand zu befürchten, dass zahlreichen Kurgemeinden ihr Vorsteuerabzug aus dem Erwerb, der Anschaffung und der Unterhaltung ihrer Kureinrichtungen zu versagen ist. In der Nachfolgeentscheidung zu besagtem EuGH-Urteil hat der BFH der klagenden Gemeinde den Vorsteuerabzug auch tatsächlich verweigert (BFH 18.10.23, XI R 21/23 [XI R 30/19]). Ein zweites Urteil des BFH lässt zahlreiche Kurorte aber aufatmen, denn die obersten deutschen Steuerrichter schränken die EuGH-Rechtsprechung ein, sodass viele Gemeinden den Vorsteuerabzug doch zu einem Großteil erreichen können. Nachfolgend wird das positive BFH-Urteil vom 6.12.23 (XI R 33/21) im Detail mit seinen praktischen Auswirkungen vorgestellt. |

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AUSGABE: GStB 9/2024, S. 313 · ID: 49988830

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