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Umwandlungssteuerrecht§ 18 Abs. 3 UmwStG – eine sehr oft übersehene Gewerbesteuerfalle in der Praxis
| Die Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen kann nach den §§ 3 bis 9 UmwStG grundsätzlich steuerneutral gestaltet werden, wobei die bisher thesaurierten Gewinne bei der GmbH nach § 7 UmwStG zu einer steuerpflichtigen fiktiven Vollausschüttung führen. Daneben wird ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG ermittelt. Der hierbei regelmäßig eintretende Übernahmeverlust kann grundsätzlich nur zu 60 % der Bezüge nach § 7 UmwStG berücksichtigt werden und bleibt in den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 6 UmwStG unter Vernichtung der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile vollständig außer Ansatz (ausführlich zu dieser Steuerfalle vgl. Ott, GStB 24, 264). Daneben existiert im Hinblick auf die Gewerbesteuer eine in der Praxis oft übersehene Steuerfalle in Form des § 18 Abs. 3 UmwStG. Diese Steuerfalle, deren Anwendungsbereich der BFH (14.3.24, IV R 20/21, DStR 24, 995) jüngst teilweise eingeschränkt hat, wird nachfolgend unter Hinweis auf geplante gesetzliche Änderungen dargestellt. |
AUSGABE: GStB 9/2024, S. 335 · ID: 50074912