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GStBGestaltende Steuerberatung

UmwandlungenZusammenführung von IT-Systemen und Daten anlässlich einer Verschmelzung keine Kosten für den Vermögensübergang

27.08.2024 2 Min. Lesedauer

| Kosten für die Zusammenführung von IT-Systemen und Daten anlässlich einer Verschmelzung sind nicht den Kosten für den Vermögensübergang i. S. v. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG zuzuordnen, wenn die Kosten in einem vorrangigen steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum laufenden Gewinn stehen und das maßgebliche auslösende Moment darin zu sehen ist, dass im Hinblick auf die Erwartungen und Planungen für den nach der Verschmelzung bestehenden Betrieb unternehmerisch entschieden wurde, die IT-Systeme zusammenführen (FG Bremen 19.10.23, 1 K 134/21 [6], Rev. BFH: X R 34/23). Allein die Tatsache, dass bestimmte Kosten ohne die Umwandlung nicht angefallen wären, reicht laut FG Bremen nicht aus, um auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers Kosten für den Vermögensübergang zu bejahen. |

Das FG geht dabei davon aus, dass die Frage der Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG maßgeblich nach dem Veranlassungsprinzip zu beurteilen ist. In einem ersten Schritt ist danach zu prüfen, ob die konkreten Kosten durch den Vermögensübergang kausal ausgelöst worden sind. Wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt zu bewerten, ob die konkreten Kosten eine größere Nähe zur Veräußerung (bzw. zum Vermögensübergang) oder zum laufenden Gewinn aufweisen.

Praxistipp | Die Rechtsfrage dürfte für die Gestaltungsberatung im Bereich der Aufwärtsverschmelzung wie auch der Seitwärtsverschmelzung von erheblicher Bedeutung sein. Es erscheint nicht zwingend, sämtliche IT-Kosten einheitlich einer Kategorie zuordnen zu müssen. Im Einzelfall könnte auch eine Aufteilung in Betracht kommen. So dürften die Kosten einer Zusammenführung von IT-Systemen (Migrationskosten) eher zu den Kosten des Vermögensübergangs zu zählen sein als die Aufwendungen für eine (spätere) Optimierung der IT-Systeme (so auch Stimpel, GmbHR 12, 199; differenzierend auch Holle/Weiss, DStR 18, 167).

Ausgabe: 08/2024, S. 307 · ID: 50108349

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