KapitalgesellschaftsanteileRechtsfolgen bei der Ablösung eines Nießbrauchs an Gesellschaftsanteilen
| Überträgt ein Gesellschafter seinen GmbH-Anteil unter Vorbehalt des Nießbrauchs an einen Abkömmling, erzielt fortan der neue Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Denn Anteilseigner ist nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG derjenige, dem die Anteile nach § 39 AO im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil zusteht, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH 14.2.22, VIII R 29/18, BStBl II 22, 544). Doch was ist, wenn ein solcher vorbehaltener Nießbrauch später durch den Anteilseigener entgeltlich abgelöst wird. Mit dieser Problematik hat sich aktuell das FG Köln (29.2.24, 7 K 95/23, Rev. BFH IX R 14/24) beschäftigt. |
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Wurde dem Nießbraucher eine Stimmrechtsvollmacht eingeräumt? Merke | Die Einkünftezurechnung beim Nießbraucher erfolgt nur dann, wenn er – z. B. durch Übergang der Mitverwaltungsrechte, insbesondere der Stimmrechte oder durch Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht – eine Rechtsposition innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichstellt (BFH 18.11.14, IX R 49/13, BStBl II 15, 224). |
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AUSGABE: GStB 12/2024, S. 440 · ID: 50207563