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ÜberentnahmenTypisierter Zinssatz von 6 % wohl verfassungsmäßig
| Das FG Düsseldorf (27.3.24, 15 K 1131/19 G,F; Rev. BFH IV R 8/24) hat jüngst entschieden, dass § 4 Abs. 4a S. 3 EStG, der bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einen typisierten Zinssatz von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Prüfungsmaßstab für die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO, der dem BVerfG-Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zu entnehmen ist, lasse sich nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG übertragen. |
Das FG weist allerdings darauf hin, dass ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung in extrem gelagerten Einzelfällen zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt (BFH 17.8.10, VIII R 42/07).
AUSGABE: GStB 12/2024, S. 423 · ID: 50224098