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ExistenzminimumGrundfreibetrag: Mustereinspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit erwägenswert
| Das FG Schleswig-Holstein (28.6.24, 1 K 37/23, Rev. BFH III R 26/24) hat entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrags sowohl für 2023 als auch für 2024 nicht zu beanstanden ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die nunmehr beim BFH anhängig ist. Die obersten Steuerrichter werden klären müssen, ob der jeweilige Grundfreibetrag angehoben werden muss, weil der Gesetzgeber den betragsmäßigen Wert für das Existenzminimum im Sozialrecht – möglicherweise – höher angesetzt hat als im Steuerrecht. Daher sollte ab sofort gegen jeden Steuerbescheid für das Jahr 2023 und gegebenenfalls gegen Vorauszahlungsbescheide für 2024 Einspruch eingelegt werden. |
Zum Hintergrund
AUSGABE: GStB 12/2024, S. 425 · ID: 50232250