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GStBGestaltende Steuerberatung

RechtsbindungswillenVersorgungsvertrag bei nicht vertragsgerechter Zahlung der Baraltenteilsleistungen steuerlich nicht anzuerkennen

09.11.2024 1 Min. Lesedauer

| Das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E; Rev. BFH: X R 6/24, Abruf-Nr. 242698) hat klargestellt, dass die Anerkennung eines Versorgungsvertrages wegen fehlenden Rechtsbindungswillens zu versagen ist, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen, aber später auch trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des Baraltenteils hat insoweit keine „heilende Wirkung“ und eröffnet auch in den Folgejahren nicht den Sonderausgabenabzug. Der fehlende Rechtsbindungswillen schlägt auch auf die übrigen, tatsächlich immer erbrachten Leistungen (freies Wohnrecht und Energiekosten) durch. |

Praxistipp | § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. ist noch für alle Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bis zum Ende des Jahres 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen (wie im Streitfall aus dem Jahre 2001) anzuwenden (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG, § 10 Rz. 111). Daher dürfte die Entscheidung für die Gestaltungsberatung im Bereich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen von großer praktischer Bedeutung sein. Wegen der gravierenden Steuerschäden sollten steuerliche Berater darauf achten, dass die in Übergabeverträgen vereinbarten Zahlungen stets vertragsgemäß und pünktlich geleistet werden. Immerhin besteht im Streitfall ein wenig Hoffnung, denn der BFH hat die Revision zugelassen (BFH 9.2.24, X B 4/23). Hier wird geklärt werden, ob ausbleibende oder verspätete Zahlungen auch Auswirkungen auf die Sonderausgaben späterer vertragstreuer Zahlungen haben.

Ausgabe: 12/2024, S. 423 · ID: 50205435

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