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BSG hat entschiedenAuch bei Freistellung von der Arbeit besteht weiterhin Versicherungspflicht
Wird ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis dennoch bestehen. Folge: Der Arbeitnehmer ist weiterhin sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber muss Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Mit dieser Entscheidung hat das BSG eine seit mehreren Jahren offene Frage entschieden..
Wird ein Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt, bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis dennoch bestehen. Folge: Der Arbeitnehmer ist weiterhin sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber muss Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichten. Mit dieser Entscheidung hat das BSG eine seit mehreren Jahren offene Frage entschieden (Ausgabe 6/2006, Seite 103).
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AUSGABE: LGP 4/2009, S. 71 · ID: 125934