DienstwagenGeldwerter Vorteil aus Dienstwagen während Elternzeit
| Ein Arbeitgeber fragt: Ein Arbeitnehmer darf den Dienstwagen sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1. TSt) nutzen. Die geldwerten Vorteile werden nach der Bruttolistenpreis-Methode (BLP) versteuert. Von 15.11.2016 bis 15.12.2016 befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit. In dieser Zeit nutzt er den Dienstwagen nicht für die Fahrten zur 1. TSt. Müssen für November und Dezember jeweils die vollen 0,03 Prozent des BLP als geldwerter Vorteil angesetzt werden, obgleich die Nutzung nur je einen halben Monat erfolgt? |
Antwort | Ja. Der pauschale Korrekturbetrag mit 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG ist ein Monatsbetrag (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 2 LStR). Eine Einzelbewertung mit 0,002 Prozent des BLP pro tatsächlich durchgeführter Fahrt im November und Dezember 2016 scheidet aus. Denn ein monatlich wechselnder Ansatz von Einzelbewertung und BLP ist ausgeschlossen, das jeweilige Verfahren gilt ganzjährig (BMF, Schreiben vom 01.04.2011, Az. IV C 5 – S 2334/008/10010, Rz. 6, Abruf-Nr. 111257).
Ausgabe: 12/2016, S. 199 · ID: 44368757
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