SozialversicherungspflichtOutsourcing von Reinigungsarbeiten an externen Dienstleister
| Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Denn es liegt eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit vor, so das LSG Baden-Württemberg. |
Das LSG begründete die Sozialversicherungspflicht damit, dass der Dienstleister die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau 1:1 übernommen hatte. Er war wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden. Er konnte seine Arbeitszeit nicht bestimmen, sondern war an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden. Und er musste keine eigenen Betriebsmittel einsetzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2016, Az. L 4 R 903/15, Abruf-Nr. 189452).
Ausgabe: 12/2016, S. 201 · ID: 44371646
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