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LGPLöhne und Gehälter professionell

PensionszusageÜbernahme einer Pensionszusage gegen Ablöse ist kein Lohn

Abo-Inhalt 23.11.2016 1 Min. Lesedauer

| Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils scheitert oft daran, dass der Käufer die Pensionszusage nicht übernehmen will, die dem Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) erteilt worden ist. Ein Ausweg besteht darin, die Pensionszusage auf eine andere GmbH zu übertragen und dafür eine Ablösezahlung zu vereinbaren. Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass dem Alt-Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Zahlung der Ablöse von der alten auf die neue GmbH Arbeitslohn zugeflossen ist, den er sofort wie Arbeitslohn versteuern muss. Das sieht der BFH anders. |

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung einer Ablöse, führt das nicht dazu, dass dem bisherigen GGf Arbeitslohn zufließt. Voraussetzung ist, dass dem alten GGf kein Wahlrecht zusteht, den Ablösungsbetrag an sich selbst auszahlen zu lassen (BFH, Urteil vom 18.08.2016, Az. VI R 18/13, Abruf-Nr. 189767).

Ausgabe: 12/2016, S. 200 · ID: 44381591

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