Arbeitsentgelt(Teilweiser) Verzicht auf Abschlussgebühren durch Bausparkasse
| Schließen Arbeitnehmer einer Bank einen Bausparvertrag ab, und verzichtet die Bausparkasse (Verbundpartner der Bank) ganz oder teilweise auf die Abschlussgebühr, gehört dieser Verzicht auf die Abschlussgebühr nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Das hat das BSG klargestellt und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absage erteilt. |
Zuwendungen Dritter, die nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers sind, sind nach Ansicht des BSG nicht schon dann Arbeitsentgelt, wenn sie ohne das Beschäftigungsverhältnis nicht gewährt würden. Geldwerte Vorteile werden nur dann „im Zusammenhang mit der Beschäftigung“ erzielt, wenn sie an eine Leistung des Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbringt, anknüpfen und zu einer Vermögensmehrung gerade bei diesem Arbeitnehmer führen sollen (BSG, Urteil vom 18.01.2018, Az. B 12 R 1/17 R, Abruf-Nr. 198943).
Ausgabe: 01/2018, S. 19 · ID: 45101775
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