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Betriebsprüfung/ArbeitsentgeltBSG: Verspätete Pauschalversteuerung – keine Beitragsfreiheit

Top-Beitrag 25.04.2024 1 Min. Lesedauer

| Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Dies hat das BSG entgegen der Ansicht des LSG Niedersachsen-Bremen entschieden und der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben. |

Das Unternehmen hatte mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst im März 2016 zahlte es für September 2015 die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger vom Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach. Nach Ansicht des BSG war dies rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die Pauschalbesteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sv-rechtlichen Beurteilung nichts (BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R, Abruf-Nr. 241172).

Ausgabe: 05/2024, S. 94 · ID: 50011761

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