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SozialversicherungspflichtWenn der Gesellschaftsanteil zum Gesamtgut gehört: LSG Bayern hält Gesellschafter-Geschäftsführer für sv-pflichtig
| Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dessen Gesellschaftsanteil aufgrund ehevertraglich vereinbarter Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehört, ist als abhängig Beschäftigter anzusehen. Auf die Höhe des in Gesamthandsgemeinschaft zu verwaltenden Gesellschaftsanteil kommt es hierbei nicht an. Zu diesem Schluss gelangt jedenfalls das LSG Bayern und bejaht die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das letzte Wort hat nun das BSG. |
Das LSG begründet es so: Als GGf verfügt er nicht über die Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Er kann nur zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafterbeschlüsse fassen, da der Gesellschaftsanteil zum Gesamtgut der von den Eheleuten gewählten Gütergemeinschaft zählt. Ihm ist es nicht möglich, Beschlüsse allein zu fassen. Er hat nicht die Rechtsmacht, ohne seine Ehefrau die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in jeder Hinsicht zu gestalten. Der GGf hat auch nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen mit einer qualifizierten Sperrminorität zu verhindern. Denn soweit es zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist, kann auf Antrag der Ehefrau seine Zustimmung nach § 1452 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn er sie ohne ausreichenden Grund verweigert (LSG Bayern, Urteil vom 04.12.2024, Az. L 6 BA 24/22, Abruf-Nr. 247391).
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