Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2023 abgeschlossen.
WohnraummieteKlimaanlage ist mitvermietetes Zubehör
Abruf-Nr. 232589
| Die Klimaanlage in einer Wohnung ist mitvermietetes Zubehör. Der Mieter hat daher nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Herstellung des funktionsfähigen Zustands (AG Berlin-Wedding 27.1.22, 13 C 29/21, Abruf-Nr. 232589). |
Die Mietwohnung verfügte über eine Klimaanlage. Im Mietvertrag war zwar geregelt, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände von der Mieterin übernommen werden sollten. Die Klimaanlage war davon aber ausgenommen. Das Gerät konnte im Folgenden nicht in Betrieb genommen werden, weil die Fernbedienung fehlte. Die Mieterin verlangte von der Vermieterin deren Herausgabe, was diese verweigerte, weil die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrags sei. Die Mieterin erhob Klage. Das AG Berlin-Wedding gab ihr Recht: Der Mieterin stehe nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Herstellung einer funktionsfähigen Klimaanlage und damit auf Herausgabe der Fernbedienung zu. Die Klimaanlage sei als Zubehör mitvermietet und daher nach § 311c BGB ein Teil der Mietsache. Der Ausschluss der Übernahme der Klimaanlage durch die Mieterin im Mietvertrag sei dahin gehend zu verstehen, dass die Klimaanlage nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen soll.
Login
AUSGABE: MK 1/2023, S. 1 · ID: 48780144