Feb. 2023
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EigenbedarfDiese inhaltlichen Anforderungen müssen Sie bei der Kündigung beachten
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BGH
| Die Angabe des Kündigungsgrundes ist (auch) bei der ordentlichen Kündigung des Vermieters nach § 573 Abs. 3 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. In Verbindung mit der zwingenden Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) wird dadurch sichergestellt, dass der Kündigungsgrund nicht ausgewechselt werden kann. Wie konkret er angegeben werden muss, damit die Kündigung die „formelle Hürde“ des § 573 Abs. 3 BGB nimmt, löst immer wieder Unsicherheiten aus. Der BGH hat eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO genutzt, um auf seine in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (erneut) hinzuweisen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: MK 2/2023, S. 30 · ID: 48988662
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