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BesichtigungsrechtZutritt für Wartung der Gastherme und Rauchmeldereinbau zu dulden

Abo-Inhalt16.01.20232335 Min. Lesedauer

| Die Wartung einer Gastherme und die Installation von Rauchwarnmeldern dienen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache. Solche sachlichen Gründe rechtfertigen ein Besichtigungs-/Betretungsrecht des Vermieters. Das AG Düsseldorf (26.7.22, 236 C 127/22, Abruf-Nr. 233211) verurteilte einen Wohnungsmieter dazu, den Zutritt zu gewähren. |

Der Anspruch des Vermieters ergebe sich, so das AG, aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. aus Treu und Glauben. Zwar könne der Vermieter nicht jeden Anlass als Grund für eine Wohnungsbesichtigung anführen, sondern es müssten konkrete sachliche Gründe vorliegen, vor allem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, § 535 BGB Rn. 206; BeckOK/Zehelein, § 535 BGB Rn. 550).

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AUSGABE: MK 2/2023, S. 21 · ID: 48988487

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