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KündigungEinwurf in den Briefkasten um 22:30 Uhr ist zu spät
. 233559
| Eine schriftliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags geht nicht schon am dritten Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert (LG Krefeld 21.9.22, 2 S 27/21, Abruf-Nr. 233559). |
Die Parteien stritten nach beendetem Mietverhältnis über die Höhe der Kautionsrückzahlung. Der Vermieter meinte, er könne mit der Miete für Mai 20 aufrechnen. Die Mieterin wandte ein, dass das Mietverhältnis bereits zum 30.4.20 beendet war, ein Mietzahlungsanspruch für Mai 20 somit nicht bestehe. Der Vermieter argumentierte, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 4.2.20 erst zum Ablauf des 31.5.20 beendet worden sei, da ihm die Kündigung erst am 5.2.20 zugegangen sei. Bei dem unstreitigen Einwurf des Briefs am 4.2.20 um 22:30 Uhr sei nicht mehr mit einer Entnahme am selben Tag, sondern erst am darauffolgenden Tag zu rechnen gewesen. Die Mieterin entgegnete, sie habe unmittelbar vor Einwurf der Kündigung in den Briefkasten den Vermieter über die Gegensprechanlage über den bevorstehenden Einwurf informiert, was dieser bestritt.
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AUSGABE: MK 3/2023, S. 42 · ID: 49052210