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MietpreisbremseNutzung als Arbeitszimmer rechtfertigt keinen Gewerbezuschlag
. 233558
| Ein Mietzuschlag für eine gewerbliche Nutzung der Wohnung kann nicht wirksam für Tätigkeiten vereinbart werden, die ohnehin vom Wohngebrauch gedeckt sind (LG Berlin 13.9.22, 65 S 74/22, Abruf-Nr. 233558). |
Der Mietvertrag über eine Wohnung im Anwendungsbereich der MietBegrV Berlin 2020 war als „Wohnungsmietvertrag mit teilgewerblicher Nutzung“ überschrieben. Die Vermieterin hatte den Mietern gestattet, eine Fläche als Büroraum zu nutzen, wobei diese Nutzung von vornherein nur mit einem geringen und vereinzelten Kundenverkehr verbunden sein durfte. Vereinbart war eine Staffelmiete mit Gewerbezuschlag; diese überschritt die nach § 556g Abs. 1, § 556d Abs. 1, 2, § 557a Abs. 4 BGB zulässige Gesamtnettokaltmiete.
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AUSGABE: MK 3/2023, S. 41 · ID: 49052192