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WEG-NovelleVerwaltung und Benutzung durch Beschluss

Abo-Inhalt22.02.20232591 Min. LesedauerVon RAin Kornelia Reinke, Bonn

| § 19 WEG n. F. regelt die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums durch Beschluss. Er tritt an die Stelle des § 21 WEG a. F. (Verwaltung) und des 15 Abs. 2 WEG a. F. (Benutzung). Der Begriff der Benutzung entspricht dem des Gebrauchs und wurde ebenso wie bei § 18 Abs. 2 WEG n. F. nur aus sprachlichen Gründen gewählt. § 21 Abs. 1, 2, 4 und 8 WEG n. F. wurden in § 19 WEG n. F. nicht aufgenommen, da sich diese Regelungen aktuell in § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 und § 44 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. finden (BT-Drucksache 19/18791, S. 61 f.). Bisher stand die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums allen Eigentümern gemeinsam zu. Nun ist § 19 WEG n. F. so zu lesen, dass dies ausschließlich der Gemeinschaft der Eigentümer zufällt (Bärmann/Dötsch, WEG, § 19 Rn. 1). |

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AUSGABE: MK 3/2023, S. 59 · ID: 49052660

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