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UrheberrechtAbriss versus Urheberrecht: Interessen des Gebäudeeigentümers wiegen in der Regel schwerer
| Das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks tritt in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Das hat das OLG Brandenburg entschieden und die Klage eines Architekten gegen den Abriss eines Wohnhauses als Teil eines von ihm geplanten – schützenswerten – Gebäudekomplexes abgewiesen. |
Das OLG begründet das u. a. wie folgt: Bei Bauwerken wird dem Nutzungsinteresse des Eigentümers eine größere Bedeutung zugemessen als bei anderen Werkarten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Architekt, der gegen Entlohnung ein Bauwerk konzipiert, plant und die Errichtung überwacht, weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss deshalb damit rechnen, dass ihm in der Ausübung seines Urheberrechts die fremden Eigentumsinteressen entgegentreten und dass sich aus einem wechselnden Bedürfnis des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen ergeben kann. Deshalb tritt das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 6 U 58/22, Abruf-Nr. 244904).
AUSGABE: PBP 12/2024, S. 2 · ID: 50242161