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HonorarrechtHOAI versus BGB: Planer schuldet nur die vertraglich beschriebenen (und nicht alle HOAI-Grund)-Leistungen

10.01.2025 1 Min. Lesedauer

| Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Ingenieurs ist durch Auslegung des individuellen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln, nicht nach der HOAI. Sieht der Vertrag als Lph 9 das „Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses“ vor, wird davon die Grundleistung 9b „Objektbegehung“ nicht umfasst. Das hat das OLG Rostock im Einvernehmen mit dem BGH klargestellt. |

Das gilt nach Auffassung der beiden Gerichte auch dann, wenn die vertraglich vorgesehene Vergütung dem Prozentsatz entspricht, der nach der HOAI auf die komplette Lph 9 (= alle Teilleistungen) entfällt. Infolgedessen konnte der Planer im konkreten Fall die Lph 9 voll abrechnen, obwohl er eine Teilleistung (hier Objektbegehung) nicht erbracht hatte, weil sie im Vertragstext so nicht vereinbart war (OLG Rostock, Urteil vom 07.09.2021, Az. 4 U 44/17, Abruf-Nr. 245712; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 12.06.2024, Az. VII ZR 847/21).

AUSGABE: PBP 2/2025, S. 1 · ID: 50273767

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